Bereits am 18.12.2020 wurde die 3. Novelle der Verordnung über ärztliche Fortbildungen der Österreichischen Akademie der Ärzte beschlossen. Diese trat am 1.1.2021 in Kraft. Lesen Sie hier die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.

 

Neues Format: Hybride Fortbildung

Eine der größten Neuerungen ist die Ergänzung des Begriffs Hybride Fortbildung (§ 2 Abs. 13). Hier hat man auf aktuelle Entwicklungen reagiert und dieses neue Format hinzugefügt. Es geht generell um die Kombination von zwei verschiedenen Fortbildungsarten (z.B. Online- und Präsenzfortbildung).

WICHTIG: Da es sich um zwei getrennte Fortbildungen handelt, muss pro Veranstaltung (Online und Präsenz) ein eigener DFP-Approbationsantrag eingereicht werden (§ 15 Abs. 11).

Neuerungen bei digitalen Fortbildungsformaten

Eine der signifikantesten Neuerungen im Bereich von E-Learnings: Die Gültigkeit wurde von drei auf zwei Jahre verkürzt. Es ist generell möglich ein E-Learning anschließend nochmals zu approbieren. Der Antrag dafür muss vor Ablauf der zwei-jährigen Frist eingereicht werden (§ 15 Abs. 10d).

Lernplattformen bzw. Websites für E-Learning-Fortbildungen

Seit 1.1.2021 ist es nicht mehr zulässig, dass “ […] Websites, Apps etc. von Unternehmen, welche Medizinprodukte, Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und/oder Lebensmittel (inklusive Großhandel) herstellen oder vertreiben sowie Unternehmen vergleichbarer Art bzw. Einrichtungen, die unter Einfluss solcher Unternehmen stehen“ (§ 29 Abs. 3) als Plattform für E-Learnings dienen.

Das bedeutet, dass es für oben angeführte Unternehmen nicht mehr gestattet ist, Fortbildungen direkt auf eigenen Websites oder Apps zu hosten. Auch die Beantwortung der Fragen zur Erlangung von DFP Punkten muss auf externen Websites passieren. Wer eine Weiterleitung auf meindfp.at oder Drittanbieter einbettet, kann das jedoch weiterhin tun. Wichtig ist hier, dass bei der Einreichung der Link zur Fortbildung nicht auf eine Pharma Website verweist.

Es dürfen die oben genannten Unternehmen außerdem nicht die Administration von Anmeldungen übernehmen oder die technische Infrastruktur für die Durchführung von Webinaren bereitstellen bzw. finanzieren. Das bedeutet konkret, dass sowohl Landing Pages für die Anmeldung zu Webinaren als auch die Software für die Durchführung (z.B. Zoom, WebEx etc.), in Zukunft nicht mehr von Unternehmen, die in § 29 Abs. 3 der Verordnung über ärztliche Fortbildungen genannt sind, bereitgestellt werden dürfen.

Weitere Neuerungen im Bereich digitale Fortbildungen:

  • Festlegung der Mindestanzahl von 3 Fragen im Zuge einer E-Learning Fortbildung (§ 13 Abs. 5)
  • Bei Webinaren: Angabe über Authentifizierung und Dokumentation der Online-Präsenzzeit der Teilnehmer und wie die Interaktion zwischen Teilnehmern und Vortragenden erfolgt
  • Ärztlicher Leiter einer E-Learning-Fortbildung darf nicht Mitglied des Lecture Boards sein

Sponsoring von Fortbildungen

Generell war es bisher – und ist es auch weiterhin – erlaubt, dass eine Pharmafirma als Sponsor einer Fortbildung auftritt (§ 3). Hier gibt es allerdings einige Punkte zu beachten. Diese waren bisher auch schon gültig, dennoch möchten wir einen Auszug hier kurz noch einmal anführen:

  • Jedes Sponsoring muss bei der Approbation transparent angegeben werden (§ 3 Abs. 2)
  • Der Sponsor darf den Inhalt nicht beeinflussen. Der Sponsor darf auch die Fortbildungsunterlagen nicht inhaltlich gestalten oder beeinflussen. Außerdem sind Produktschulungen keine DFP-anerkannte Fortbildungsart (§ 3 Abs. 3)
  • Programme, Einladungen und andere Unterlagen dürfen Werbung enthalten. Allerdings: „Diese ist vom Umfang her dem Informationscharakter der Publikation unterzuordnen. Werbung darf nicht so dargestellt werden, als wäre sie der Inhalt der Fortbildung. Der Sponsor muss in Publikationen unmissverständlich als solcher ausgewiesen und darf nicht als Fortbildungsanbieter dargestellt werden.“ (§ 3 Abs. 5)

 

NEU: Im Rahmen von E-Learnings und Webinaren dürfen die wissenschaftlich unabhängigen Inhalte nicht durch Werbebanner, Werbe-Pop-ups oder andere Werbeanwendungen unterbrochen oder beeinflusst werden (§ 3 Abs. 6).

WICHTIG: Sollte es Zweifel über die wissenschaftliche Unabhängigkeit geben, darf in Zukunft die Österreichische Akademie der Ärzte bzw. die Ärztekammer und auch der DFP-Approbator eine Konformitätserklärung vom Fortbildungsanbieter verlangen (§ 17 Abs. 4b iv.).

Nicht anerkannte Fortbildungsanbieter bzw. Serviceprovider

Bisher war es Pharmafirmen untersagt, als Fortbildungsanbieter bzw. Serviceprovider aufzutreten. Mit der 3. Novelle der Verordnung wurde das noch präzisiert:

„Ausgeschlossen sind auch der Großhandel von Unternehmen, die Medizinprodukte, Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und/oder Lebensmittel herstellen oder vertreiben sowie Unternehmen vergleichbarer Art oder Einrichtungen, die unter Einfluss solcher Unternehmen stehen.“ (§ 17 Abs. 3 bzw. § 2 Abs. 16)

Anerkannte bzw. nicht anerkannte Fortbildungen

Ein interessanter neuer Aspekt der 3. Novelle ist die Tatsache, dass nun auch Fortbildungspunkte der Kategorie I der deutschen Landesärztekammern in Österreich anerkannt werden. Fortbildungen der Kategorie I der deutschen Landesärztekammern sind „tutoriell unterstützte Online-Fortbildungsmaßnahme mit nachgewiesener Qualifizierung durch eine Lernerfolgskontrolle in digitaler bzw. schriftlicher Form“ (§ 14 Abs. 4).

NICHT anerkannt werden folgende Fortbildungen:

  • Firmen- und Satellitensymposien (§ 17 Abs. 3)
  • Fortbildungen, bei denen das gesellschaftliche Rahmenprogramm im Vordergrund steht (§ 17 Abs. 3)
  • Besprechungen im Zuge des Arbeitsalltags zur Patientenversorgung: Morgenbesprechungen, abteilungsinterne Besprechungen, Patientenkasuistiken, Tumorborads, Stationsübergaben oder Entscheidungsfindungsprozesse im klinischen Alltag (§12 Abs. 4)

Einreichfristen für die Antragstellung

Bei einem nicht akkreditierten Fortbildungsanbieter muss der Antrag künftig mindestens 7 Tage vor Stattfinden der Fortbildung eingereicht werden. Für akkreditierte Fortbildungsanbieter bleibt die Frist bei einem Tag vor Beginn.

Hier können Sie die gesamte Verordnung ansehen: https://www.arztakademie.at/dfpverordnung/

 

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